BSG - Urteil vom 04.09.2018
B 12 KR 20/17 R
Normen:
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 237 S. 1 Nr. 2; SGB XI § 57 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
NZS 2019, 78
r+s 2019, 136
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 202/16
SG Gießen, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 279/15

Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung auf eine Kapitalleistung einer Direktversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung als VersorgungsbezugErwerb des Zahlungsanspruchs auf dem Durchführungsweg der Direktversicherung

BSG, Urteil vom 04.09.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 20/17 R

DRsp Nr. 2018/17439

Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung auf eine Kapitalleistung einer Direktversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung als Versorgungsbezug Erwerb des Zahlungsanspruchs auf dem Durchführungsweg der Direktversicherung

1. Eine Rente der betrieblichen Altersversorgung zeichnet sich durch einen Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung und durch ihre Einkommensersatzfunktion als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente aus. 2. Sollen Leistungen die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen, sind diese Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen.3. Abzugrenzen sind die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung von erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes über die Zweckbindung der Zuwendung.

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. März 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 237 S. 1 Nr. 2; SGB XI § 57 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe:

I