BSG - Urteil vom 27.06.2018
B 6 KA 33/17 R
Normen:
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; SGB V § 95 Abs. 2; SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 103 Abs. 3; Ärzte-ZV § 16b;
Fundstellen:
NZS 2018, 878
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 928/15
SG Gotha, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 5680/14

Rechtmäßigkeit der Besetzung eines Vertragsarztsitzes für Orthopädie zur vertragsärztlichen VersorgungBerücksichtigung eines Demographiefaktors bei der Auswahlentscheidung

BSG, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 33/17 R

DRsp Nr. 2018/13345

Rechtmäßigkeit der Besetzung eines Vertragsarztsitzes für Orthopädie zur vertragsärztlichen Versorgung Berücksichtigung eines Demographiefaktors bei der Auswahlentscheidung

Bei der Auswahlentscheidung zur Besetzung eines Arztsitzes, der aufgrund des Demografiefaktors ausgeschrieben worden ist, dürfen die Zulassungsgremien den Versorgungsbedarf älterer Menschen besonders berücksichtigen.

1. Den Zulassungsgremien steht bei der Besetzung eines Vertragsarztsitzes ein Auswahlermessen zu, das sie pflichtgemäß auszuüben haben. 2. Daraus folgt, dass die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde und der unberücksichtigt gebliebene Bewerber durch den Ermessensfehler beschwert ist. 3. Die gerichtliche Kontrolle ist daher auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und vor allem die rechtlichen Grenzen ihres Ermessensspielraums eingehalten und des Weiteren von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. 4. Eine danach rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung muss das Gericht hinnehmen; es kann nicht anstelle der Zulassungsinstanzen eine eigene Auswahlentscheidung zu treffen.