LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.09.2019
L 12 AS 536/18
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 1305/16

Rechtmäßigkeit der Entziehung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIAnforderungen an eine Verletzung von Mitteilungspflichten zur Prüfung der Berücksichtigung von Kapitalerträgen als Einkommen oder Vermögen im Hinblick auf eine sogenannte verdeckte Treuhand

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.2019 - Aktenzeichen L 12 AS 536/18

DRsp Nr. 2021/2308

Rechtmäßigkeit der Entziehung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Anforderungen an eine Verletzung von Mitteilungspflichten zur Prüfung der Berücksichtigung von Kapitalerträgen als Einkommen oder Vermögen im Hinblick auf eine sogenannte "verdeckte Treuhand"

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 23.02.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB II;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Entziehungsbescheid nach §§ 60, 66 SGB I.

Mit Bescheid vom 25.06.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016.