BSG - Urteil vom 28.09.2017
B 3 KS 3/15 R
Normen:
EStG § 3 Nr. 26; KSVG § 2 S. 2; KSVG § 24 Abs. 1 S. 2; KSVG § 36a; SGB X § 31; SGB X § 44;
Fundstellen:
DStR 2018, 1132
NZS 2018, 240
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 183/10
SG Rostock, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 408/06

Rechtmäßigkeit der Erfassung einer Ärztekammer im Zusammenhang mit der Herausgabe des Ärzteblattes des Landes als abgabepflichtiges Unternehmen in der Künstlersozialversicherung auch bei ehrenamtlich ausgeübter redaktioneller Tätigkeit von hauptberuflich tätigen Ärzten

BSG, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen B 3 KS 3/15 R

DRsp Nr. 2018/2349

Rechtmäßigkeit der Erfassung einer Ärztekammer im Zusammenhang mit der Herausgabe des Ärzteblattes des Landes als abgabepflichtiges Unternehmen in der Künstlersozialversicherung auch bei ehrenamtlich ausgeübter redaktioneller Tätigkeit von hauptberuflich tätigen Ärzten

1. Ein Verwaltungsakt, mit dem die Pflicht eines Unternehmens zur Zahlung der Künstlersozialabgabe dem Grunde nach festgestellt wird (Erfassungsbescheid), ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil sich die Abgabepflicht aus einem anderen als dem im Bescheid angegebenen Tatbestand der die Abgabepflicht regelnden Vorschrift des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ergibt, wenn dem der im Wesentlichen gleiche Sachverhalt zugrunde liegt (Fortführung von BSG vom 31.8.2000 - B 3 KR 27/99 R = SozR 3-5425 § 24 Nr 19). 2. Auch hauptberuflich tätige Ärzte können in der von ihnen als Mitglied einer Ärztekammer regelmäßig ehrenamtlich ausgeübten redaktionellen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Herausgabe des Ärzteblattes selbstständige Publizisten im Sinn des KSVG sein. 3. Bei einer auf Dauer angelegten Tätigkeit gegen eine die Grenze der Einkommensteuerfreiheit übersteigende Aufwandsentschädigung handelt es sich - auch wenn die Tätigkeit auf einem Ehrenamt beruht - um eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung.