BSG - Urteil vom 31.08.2000
B 3 KR 27/99 R
Normen:
KSVG § 1, § 2, § 24 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Abs. 1 Nr. 6, § 24 Abs. 2, § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 4 KR 52/97 - 14.09.1999,
SG Lüneburg, vom 30.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 Kr 97/95

Künstlersozialabgabepflicht für Kunstvereine

BSG, Urteil vom 31.08.2000 - Aktenzeichen B 3 KR 27/99 R

DRsp Nr. 2001/3798

Künstlersozialabgabepflicht für Kunstvereine

1. Selbst wenn Kunstvereine Kunstwerke lediglich ausstellen, ohne daß ein Verkauf stattfindet, sind sie nach dem KSVG abgabepflichtig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KSVG § 1, § 2, § 24 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Abs. 1 Nr. 6, § 24 Abs. 2, § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe:

I

Der klagende Kunstverein verfolgt nach seiner Satzung den Zweck, die moderne bildende Kunst insbesondere durch Ausstellungen, Vorträge und Aussprachen zu fördern. Er hat ca 100 Mitglieder, darunter keine Künstler, verfügt über ein jährliches Beitragsaufkommen von ca 3.000 DM und erhält Zuschüsse der Stadt Celle in Höhe von etwa 5.000 DM jährlich. In letzter Zeit hat er im Jahr in der Regel zwei Ausstellungen veranstaltet. Ein Verkauf der ausgestellten Exponate findet im Rahmen der Ausstellungen nicht statt. Die Räume werden von der Stadt Celle zur Verfügung gestellt. Eintrittsgelder werden anläßlich der Ausstellungen nicht erhoben. Die ausstellenden Künstler erhalten vom Verein Zahlungen als Auslagenerstattung.