BSG - Urteil vom 23.06.2020
B 2 U 10/18 R
Normen:
SGB VII § 162 Abs. 1 S. 2 und S. 3 Hs. 1 und S. 4; SGB VII § 162 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20;
Fundstellen:
NZS 2021, 158
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 200/15
SG Landshut, vom 07.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 92/14

Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Beitragszuschlags in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Zulässigkeit der unechten Rückwirkung einer Satzungsänderung - hier zur Berücksichtigung von Sach- und Geldleistungen neben den Aufwendungen für Rentenzahlungen als sonstige Kosten des UnfallsVerfassungsmäßigkeit der Satzungsbestimmungen

BSG, Urteil vom 23.06.2020 - Aktenzeichen B 2 U 10/18 R

DRsp Nr. 2020/15275

Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Beitragszuschlags in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Zulässigkeit der unechten Rückwirkung einer Satzungsänderung – hier zur Berücksichtigung von Sach- und Geldleistungen neben den Aufwendungen für Rentenzahlungen als sonstige Kosten des Unfalls Verfassungsmäßigkeit der Satzungsbestimmungen

1. Der Satzungsgeber darf pauschalierend als Indiz für die Schwere eines Unfalls auf die Bewilligung einer Verletztenrente abstellen, ohne dass ein bestimmter Rentenzahlbetrag erreicht werden muss. 2. Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wenn eine erst nach Ablauf des Beitragsjahres in Kraft tretende Satzungsbestimmung die Höhe des Beitragszuschlags unter Berücksichtigung der in diesem Jahr zu erbringenden Rentenleistungen und der sonstigen Kosten regelt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB VII § 162 Abs. 1 S. 2 und S. 3 Hs. 1 und S. 4; SGB VII § 162 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte für das Beitragsjahr 2012 einen Beitragszuschlag iHv 43 352,76 Euro erheben darf.