Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte für das Beitragsjahr 2012 einen Beitragszuschlag iHv 43 352,76 Euro erheben darf.
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