BSG - Urteil vom 23.06.2020
B 2 U 4/18 R
Normen:
SGB VII § 162 Abs. 1 S. 2 und S. 3 Hs. 1 und S. 4; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 1680/17
SG Heilbronn, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 1185/14

Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Beitragszuschlags in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Zulässigkeit der unechten Rückwirkung einer Satzungsänderung - hier zur Berücksichtigung von Sach- und Geldleistungen neben den Aufwendungen für Rentenzahlungen als sonstige Kosten des UnfallsVerfassungsmäßigkeit der Satzungsbestimmungen

BSG, Urteil vom 23.06.2020 - Aktenzeichen B 2 U 4/18 R

DRsp Nr. 2020/16107

Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Beitragszuschlags in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Zulässigkeit der unechten Rückwirkung einer Satzungsänderung – hier zur Berücksichtigung von Sach- und Geldleistungen neben den Aufwendungen für Rentenzahlungen als sonstige Kosten des Unfalls Verfassungsmäßigkeit der Satzungsbestimmungen

1. Die rückwirkende Berücksichtigung von Sach- und Geldleistungen neben den Aufwendungen für Rentenzahlungen als sonstige Kosten des Unfalls zur Ermittlung eines Beitragszuschlags in der gesetzlichen Unfallversicherung ist im Wege der sogenannten unechten Rückwirkung zulässig. 2. Diese Zuschlagsberechnung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2018 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 23. Januar 2017 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens aller drei Rechtszüge.

Normenkette:

SGB VII § 162 Abs. 1 S. 2 und S. 3 Hs. 1 und S. 4; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte für das Beitragsjahr 2012 einen Beitragszuschlag iHv 22 690,11 Euro erheben darf.