Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2018 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 23. Januar 2017 zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens aller drei Rechtszüge.
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte für das Beitragsjahr 2012 einen Beitragszuschlag iHv 22 690,11 Euro erheben darf.
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