Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Januar 2018 aufgehoben, der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 11. Dezember 2014 geändert und der Bescheid der Beklagten vom 23. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 4. Dezember 2015 aufgehoben, soweit das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte für das Beitragsjahr 2010 noch einen Beitragszuschlag iHv 18 312,40 Euro erheben darf.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|