BSG - Urteil vom 23.06.2020
B 2 U 13/18 R
Normen:
SGB VII § 162 Abs. 1 S. 2 und S. 3 Hs. 1 und S. 4;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 29/15
SG Landshut, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 339/11

Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Beitragszuschlags in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Berücksichtigung von Rentennachzahlungen für weit zurückliegende Jahre als Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 S. 4 SGB VII

BSG, Urteil vom 23.06.2020 - Aktenzeichen B 2 U 13/18 R

DRsp Nr. 2020/15859

Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Beitragszuschlags in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Berücksichtigung von Rentennachzahlungen für weit zurückliegende Jahre als "Aufwendungen" im Sinne des § 162 Abs. 1 S. 4 SGB VII

Rentennachzahlungen, die im Beitragsjahr für weit zurückliegende Jahre in einer Summe ausgezahlt werden, sind keine periodengerechten "Aufwendungen", nach denen sich die Höhe der Beitragszuschläge nach näherer Maßgabe der Satzung richten darf.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Januar 2018 aufgehoben, der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 11. Dezember 2014 geändert und der Bescheid der Beklagten vom 23. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 4. Dezember 2015 aufgehoben, soweit das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Normenkette:

SGB VII § 162 Abs. 1 S. 2 und S. 3 Hs. 1 und S. 4;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte für das Beitragsjahr 2010 noch einen Beitragszuschlag iHv 18 312,40 Euro erheben darf.