Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. April 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverweisen.
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Im Streit ist die Erstattung von 470,70 Euro, die die Klägerin für Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in der Zeit von 21.3.2013 bis 25.3.2013 aufgewendet hat.
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