LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.10.2019
L 3 U 155/18
Normen:
SGB VII § 56;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 206/16

Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer MdE von 10 v.H. in der gesetzlichen Unfallversicherung für Gesundheitseinschränkungen der Hand nach einer Bandruptur am Daumen und nachfolgender Versteifung des DaumengrundgelenkesKeine Anerkennung einer Rhizarthrose als Unfallfolge

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2019 - Aktenzeichen L 3 U 155/18

DRsp Nr. 2020/3672

Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer MdE von 10 v.H. in der gesetzlichen Unfallversicherung für Gesundheitseinschränkungen der Hand nach einer Bandruptur am Daumen und nachfolgender Versteifung des Daumengrundgelenkes Keine Anerkennung einer Rhizarthrose als Unfallfolge

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26.4.2018 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 56;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls streitig.

Die 1961 geborene Klägerin erlitt am 23.11.2011 bei ihrer beruflichen Tätigkeit als Justizangestellte einen Unfall, als sie eine schwere Akte von einem Schrank holte und ihr linker Daumen dabei nach hinten überdehnt wurde. Sie begab sich am 24.11.2011 zu ihrem Hausarzt, der einen Kapselbandabriss am linken Daumen diagnostizierte und den Unfall der Beklagten meldete. Am 20.12.2011 stellte der Durchgangsarzt Dr. C eine ältere ulnare Bandruptur am rechten Daumen (anscheinend eine Seitenverwechslung) fest und verordnete die bereits vorhandene Daumenschiene weiter für 2 Monate. In einem Nachschaubericht vom 27.3.2012 stellte er die Diagnose "Bandruptur Daumen links".