BSG - Urteil vom 12.12.2018
B 6 KA 52/17 R
Normen:
SGB V § 72 Abs. 2; SGB V § 73b Abs. 7 S. 1; SGB V § 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB V § 140a Abs. 6 S. 1; SGB IV § 18 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 706/15

Rechtmäßigkeit der Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) der KÄV HessenZulässigkeit der Ausrichtung der Anpassung der Zahlungen aus der EHV an die Entwicklung der Bezugsgröße für die SozialversicherungKeine Erhöhung der Zahlungen aus der EHV durch Einnahmen aus SelektivverträgenKeine Belastung der Zahlungen aus der EHV mit der Umlage für die ärztliche Weiterbildung

BSG, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 52/17 R

DRsp Nr. 2019/5078

Rechtmäßigkeit der "Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung (EHV)" der KÄV Hessen Zulässigkeit der Ausrichtung der Anpassung der Zahlungen aus der EHV an die Entwicklung der Bezugsgröße für die Sozialversicherung Keine Erhöhung der Zahlungen aus der EHV durch Einnahmen aus Selektivverträgen Keine Belastung der Zahlungen aus der EHV mit der Umlage für die ärztliche Weiterbildung

1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Anpassung der Abzüge der aktiven Vertragsärzte sowie der Zahlungen aus der Erweiterten Honorarverteilung nach Maßgabe der Entwicklung der Bezugsgröße für die Sozialversicherung erfolgt. 2. Die Kassenärztliche Vereinigung war nicht verpflichtet und auch nicht gehalten, im Zuge der Reform der Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung zum 1.7.2012 den für die Berechnung des Ausgangspunktwertes maßgeblichen Betrag des Durchschnittshonorars des Jahres 2010 um einen gewissen Zuschlag für Einnahmen aus Selektivverträgen zu erhöhen. 3. Die Bezieher von Leistungen aus der Erweiterten Honorarverteilung müssen sich - jedenfalls bis Ende 2016 – nicht an der Sonderumlage für Zwecke der ärztlichen Weiterbildung beteiligen.