BSG - Urteil vom 10.10.2017
B 12 KR 16/16 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 48; SGB V § 240 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 239
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 397/14
SG Düsseldorf, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 1089/11

Rechtmäßigkeit der Höhe der Beiträge zur freiwilligen KrankenversicherungBeitragspflicht einer auf einer Einmalleistung beruhenden SofortrenteRechtmäßigkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler

BSG, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 16/16 R

DRsp Nr. 2018/1649

Rechtmäßigkeit der Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung Beitragspflicht einer auf einer Einmalleistung beruhenden Sofortrente Rechtmäßigkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler

1. Der Grundsatz hinreichender Voraussehbarkeit der Beitragsbelastung verlangt nicht, dass in der maßgeblichen Rechtsgrundlage (hier: Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) alle Arten von Einnahmen (hier: Sofortrente) einzeln und ausdrücklich bezeichnet werden. 2. Die auf einer Einmalleistung beruhende Sofortrente unterliegt mit ihrem monatlichen Zahlbetrag und nicht allein mit ihrem Ertragsanteil der Beitragspflicht in der freiwilligen Krankenversicherung. 3. Die Berücksichtigung des Zahlbetrags der Sofortrente bei der Beitragsbemessung verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

1. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden und ausführlich begründet hat, stehen die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht. 2. Es trifft zwar zu, dass aufgrund des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Bestimmtheitsgebots eine die Beitragspflicht regelnde Vorschrift im Rahmen des Möglichen so zu fassen ist, dass die Beitragslast im Voraus bestimmt werden kann; allerdings dürfen die Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit nicht übersteigert werden.