LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.12.2015
L 16 KR 397/14
Normen:
SGB V § 223 Abs. 2 S. 1; SGB V § 240; Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) vom 27.10.2008 § 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 2047
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 1089/11

Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen KrankenversicherungVerbeitragung von SofortrenteStreit über die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung in der gesetzlichen Krankenversicherung unter Zugrundelegung des Zahlbetrags einer befristeten SofortrenteEinmaliger Einsatz von Kapital zur Begründung eines Rentenanspruchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2015 - Aktenzeichen L 16 KR 397/14

DRsp Nr. 2016/8781

Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Verbeitragung von Sofortrente Streit über die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung in der gesetzlichen Krankenversicherung unter Zugrundelegung des Zahlbetrags einer befristeten Sofortrente Einmaliger Einsatz von Kapital zur Begründung eines Rentenanspruchs

1. Die allgemeine Formulierung "alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung" in § 3 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) ist ausreichend, um Einkünfte wie die Sofortrente aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag zur Beitragsbemessung heranzuziehen. 2. Bei der hier gezahlten Sofortrente handelt es sich um eine Rente aus einem privaten Versicherungsvertrag, dessen Zahlbetrag die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Mitglieds bestimmt. Sie stellt eine regelmäßige Versicherungsleistung dar, die dem Versicherten monatlich als Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Diese Einnahmen sind nicht in Höhe des eingezahlten Kapitals als reiner Kapitalverzehr, der nicht der Beitragspflicht unterliegt, anzusehen.

Tenor