LAG Hamm - Urteil vom 11.07.2019
17 Sa 142/19
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; TVöD -VKA § 17 Abs. 4; TVÜ-VKA § 29b;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1366/18

Rechtmäßigkeit der Höhergruppierung und StufenzuordnungKeine Ungleichbehandlung durch zeitliche Zäsur der Höhergruppierung nach TVÜ-VKA

LAG Hamm, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 17 Sa 142/19

DRsp Nr. 2021/3363

Rechtmäßigkeit der Höhergruppierung und Stufenzuordnung Keine Ungleichbehandlung durch zeitliche Zäsur der Höhergruppierung nach TVÜ-VKA

Erfolgt auf Antrag des Beschäftigten eine Höhergruppierung nach § 29b I TVÜ-VKA, erfolgt die Stufenzuordnung nach §§ 29b II TVÜ-VKA, 17 IV TVöD -VKA in der bis z. 28.02.2017 geltenden Fassung betragsgleich. Es liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Arbeitnehmern vor, die nach dem 29.02.2017 höhergruppiert werden und deren Stufenzuordnung stufengleich erfolgt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21.11.2018 - 2 Ca 1366/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; TVöD -VKA § 17 Abs. 4; TVÜ-VKA § 29b;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Höhergruppierung des Klägers über die zutreffende Stufenzuordnung.

Er ist seit dem 1. August 1993 bei dem beklagten Land beschäftigt und ist im Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft vertraglicher Vereinbarung der TVöD -VKA sowie der TVÜ-VKA Anwendung.

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