LSG Saarland, vom 11.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 41/12
SG Saarbrücken, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 90/11
Rechtmäßigkeit der nachgehenden Richtigstellung eines Honorarbescheids wegen zu umfangreich erbrachter belegärztlicher Leistungen in der vertragsärztlichen VersorgungBeachtung von Beschränkungen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses nach Maßgabe der landesrechtlichen Festsetzungen der Krankenhausplanung
BSG, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 33/16 R
DRsp Nr. 2018/2351
Rechtmäßigkeit der nachgehenden Richtigstellung eines Honorarbescheids wegen zu umfangreich erbrachter belegärztlicher Leistungen in der vertragsärztlichen VersorgungBeachtung von Beschränkungen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses nach Maßgabe der landesrechtlichen Festsetzungen der Krankenhausplanung
Die Honorarabrechnung des Vertragsarztes für belegärztlich erbrachte stationäre Leistungen unterliegt bei Überschreitung des in der Belegarztanerkennung oder im Rahmen der Krankenhausplanung durch die Zahl der Belegbetten definierten Versorgungsauftrags der sachlich-rechnerischen Richtigstellung.
1. Belegärztliche Leistungen werden ausschließlich im Rahmen von Krankenhausbehandlungen der Versicherten erbracht.2. Entsprechend ihrer sektorenübergreifenden "Zwitterstellung" müssen sie nicht nur den vertragsarztrechtlichen, sondern zugleich auch den krankenhausrechtlichen Vorgaben genügen.3. Versicherte können gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB V vollstationäre Krankenhausbehandlung nur durch ein nach § 108SGB V zugelassenes Krankenhaus und nur "im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses" beanspruchen.4. In einem zugelassenen Krankenhaus findet eine Versorgung nur statt, wenn sie sich - abgesehen von Notfällen - innerhalb des Versorgungsauftrags des Krankenhauses hält.
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