BSG - Urteil vom 29.11.2017
B 6 KA 33/16 R
Normen:
BMV-Ä § 38 Nr. 1 und Nr. 4; BMV-Ä § 40; EKV-Ä § 30 Nr. 1 und Nr. 4; EKV-Ä § 32; SGB V § 103 Abs. 7; SGB V § 106a Abs. 2; SGB V § 108; SGB V § 109 Abs. 1; SGB V § 121 Abs. 3; SGB V § 82 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 331
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 11.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 41/12
SG Saarbrücken, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 90/11

Rechtmäßigkeit der nachgehenden Richtigstellung eines Honorarbescheids wegen zu umfangreich erbrachter belegärztlicher Leistungen in der vertragsärztlichen VersorgungBeachtung von Beschränkungen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses nach Maßgabe der landesrechtlichen Festsetzungen der Krankenhausplanung

BSG, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 33/16 R

DRsp Nr. 2018/2351

Rechtmäßigkeit der nachgehenden Richtigstellung eines Honorarbescheids wegen zu umfangreich erbrachter belegärztlicher Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung Beachtung von Beschränkungen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses nach Maßgabe der landesrechtlichen Festsetzungen der Krankenhausplanung

Die Honorarabrechnung des Vertragsarztes für belegärztlich erbrachte stationäre Leistungen unterliegt bei Überschreitung des in der Belegarztanerkennung oder im Rahmen der Krankenhausplanung durch die Zahl der Belegbetten definierten Versorgungsauftrags der sachlich-rechnerischen Richtigstellung.

1. Belegärztliche Leistungen werden ausschließlich im Rahmen von Krankenhausbehandlungen der Versicherten erbracht. 2. Entsprechend ihrer sektorenübergreifenden "Zwitterstellung" müssen sie nicht nur den vertragsarztrechtlichen, sondern zugleich auch den krankenhausrechtlichen Vorgaben genügen. 3. Versicherte können gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB V vollstationäre Krankenhausbehandlung nur durch ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus und nur "im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses" beanspruchen. 4. In einem zugelassenen Krankenhaus findet eine Versorgung nur statt, wenn sie sich - abgesehen von Notfällen - innerhalb des Versorgungsauftrags des Krankenhauses hält.