BGH - Urteil vom 14.05.2008
IV ZR 217/06
Normen:
ATV Nr. 32, Nr. 33 Abs. 1; BetrAVG § 2 § 18 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; VBLS § 78 § 79 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 21.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 12/06
AG Karlsruhe, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 471/03

Rechtmäßigkeit der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes des Bundes und der Länder

BGH, Urteil vom 14.05.2008 - Aktenzeichen IV ZR 217/06

DRsp Nr. 2008/12044

Rechtmäßigkeit der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes des Bundes und der Länder

a) Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) und die Neufassung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) ist als solche mit höherrangigem Recht vereinbar. b) Die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so genannter Startgutschriften nach den §§ 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. c) Die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung.