LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.03.2019
L 1 AL 12/18
Normen:
SGB III § 69 Abs. 1 S. 1; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB III § 328 Abs. 3 S. 2; SGB III § 339; BAföG § 15;
Vorinstanzen:
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 97/17

Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III für TeilmonateMaßgeblichkeit der tatsächlichen Dauer der Ausbildung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen L 1 AL 12/18

DRsp Nr. 2019/7101

Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III für Teilmonate Maßgeblichkeit der tatsächlichen Dauer der Ausbildung

Die Auffassung, eine Leistungskürzung von Berufsausbildungsbeihilfe habe grundsätzlich nicht stattzufinden, auch wenn die Ausbildung vor Ablauf des Monats beendet wird, lässt sich mit dem eindeutigen Wortlaut von § 69 Abs. 1 SGB III nicht vereinbaren.

Tenor

1.

Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.07.2018 wird abgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 69 Abs. 1 S. 1; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB III § 328 Abs. 3 S. 2; SGB III § 339; BAföG § 15;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zu erstatten ist, wenn eine Berufsausbildung während eines laufenden Monats beendet wurde, für den bereits bis zum Monatsende Zahlungen geleistet wurden.