LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.03.2019
L 7 AS 362/16
Normen:
SGB II § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 360/15

Rechtmäßigkeit der Rücknahme und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIBerücksichtigung einer privaten Rentenversicherung als verwertbarer VermögensgegenstandKeine Vermögensprivilegierung ohne Verwertungsausschluss

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 362/16

DRsp Nr. 2019/8694

Rechtmäßigkeit der Rücknahme und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Berücksichtigung einer privaten Rentenversicherung als verwertbarer Vermögensgegenstand Keine Vermögensprivilegierung ohne Verwertungsausschluss

Voraussetzung für die Vermögensprivilegierung gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II ist, dass die Verwertbarkeit des Anspruchs durch eine unwiderrufliche Vereinbarung ausgeschlossen ist. Eine Kapitallebensversicherung ohne Verwertungsausschluss kann nicht anerkannt werden, selbst wenn ihre Fälligkeit erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres vereinbart worden ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 14.01.2016 geändert. Der Bescheid vom 03.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2015 wird aufgehoben, soweit der Beklagte die Bewilligung für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 31.10.2013 zurücknimmt und eine Erstattung für diesen Zeitraum festsetzt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 1;

Tatbestand