Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.08.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin wendet sich gegen eine rückwirkende bzw endgültige Festsetzung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit von Dezember 2011 bis November 2016
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