BSG - Urteil vom 16.12.2015
B 6 KA 39/14 R
Normen:
SGB V § 106a Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 1; EBM-Ä (2008) Nr. 40100;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 434/10

Rechtmäßigkeit der sachlich-rechnerischen Richtigstellung einer Honorarabrechnung in der vertragsärztlichen Versorgung; Abrechnung einer Kostenpauschale für Versandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial einmal im Behandlungsfall

BSG, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 39/14 R

DRsp Nr. 2016/7481

Rechtmäßigkeit der sachlich-rechnerischen Richtigstellung einer Honorarabrechnung in der vertragsärztlichen Versorgung; Abrechnung einer Kostenpauschale für Versandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial einmal im Behandlungsfall

Der Kurztext wird in Kürze nachgeführt!

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB V § 106a Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 1; EBM-Ä (2008) Nr. 40100;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung für das Quartal III/2009.

Die Klägerin ist ein medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bei ihr waren im streitbefangenen Zeitraum fünf Ärzte mit den Facharztbezeichnungen "Facharzt für Laboratoriumsmedizin" bzw "Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie" tätig.