Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
I
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung für das Quartal III/2009.
Die Klägerin ist ein medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bei ihr waren im streitbefangenen Zeitraum fünf Ärzte mit den Facharztbezeichnungen "Facharzt für Laboratoriumsmedizin" bzw "Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie" tätig.
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