BSG - Urteil vom 13.05.2015
B 6 KA 14/14 R
Normen:
SGB V § 34 Abs. 6; SGB X § 45; SGB X § 48;
Fundstellen:
BSGE 119, 57
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 119/11

Rechtmäßigkeit der Streichung eines der Behandlung von Kopflausbefall dienenden Medizinprodukts aus der Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte durch den Gemeinsamen Bundesausschuss; Keine Notwendigkeit der Aufhebung des Aufnahmebescheids

BSG, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 14/14 R

DRsp Nr. 2015/18001

Rechtmäßigkeit der Streichung eines der Behandlung von Kopflausbefall dienenden Medizinprodukts aus der Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte durch den Gemeinsamen Bundesausschuss; Keine Notwendigkeit der Aufhebung des Aufnahmebescheids

1. Die vergleichende Betrachtung der Zweckmäßigkeit von Medizinprodukten obliegt dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) als ständige Aufgabe und berechtigt ihn für den Fall, dass nunmehr andere - zweckmäßigere - Medizinprodukte verfügbar werden, ein weniger zweckmäßiges Medizinprodukt aus der Übersicht zu entfernen. 2. Der GBA ist berechtigt, für den Beleg des medizinischen Nutzens und der Zweckmäßigkeit von Medizinprodukten grundsätzlich Studien höchster Evidenz zu fordern. 3. Auch bei der Streichung eines Medizinprodukts aus der Übersicht der ausnahmsweise verordnungsfähigen Medizinprodukte ist dem betroffenen Hersteller ein entsprechender Verwaltungsakt zu erteilen. 4. Die Herausnahme eines Medizinprodukts aus der Übersicht erfordert nicht die Aufhebung des Verwaltungsakts über dessen Aufnahme in die Übersicht, weil sich dieser Verwaltungsakt erledigt hat; die für die Aufhebung von Verwaltungsakten geltenden Vorschriften (§§ 44ff SGB X) finden keine Anwendung.