BGH - Urteil vom 17.09.2008
IV ZR 168/05
Normen:
RZVKS § 73 Abs. 2 ; ATV-K § 32 Abs. 1 § 33 Abs. 1, 4 ; BetrAVG § 2 § 18 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 S 2/05
AG Köln, vom 19.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 135 C 709/03

Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem end-gehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem

BGH, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen IV ZR 168/05

DRsp Nr. 2008/19264

Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem end-gehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem

1. Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem end-gehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Kommunal vom 1. März 2002 (ATV-K) und die Neufassung der Satzung vom RZVKS vom 29. Oktober 2002 (GV.NRW Nr. 31 vom 29. November 2002, S. 540) ist als solche mit höherrangigem Recht vereinbar. 2. Die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so genannter Startgutschriften nach den §§ 32, 33 Abs. 1 ATV-K, 78, 79 Abs. 1 RZVKS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. 3. Die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung.

Normenkette: