BGH - Urteil vom 29.10.2008
IV ZR 19/08
Normen:
VBLS § 78 § 79 Abs. 1 ; ATV 32, 33 Abs. 1; BetrAVG § 2 § 18 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 05.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 10/07
AG Karlsruhe, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 133/03

Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem

BGH, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen IV ZR 19/08

DRsp Nr. 2008/21134

Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem

1. Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem end-gehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) und die Neufassung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) ist als solche mit höherrangigem Recht vereinbar. 2. Die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so genannter Startgutschriften nach den §§ 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.