LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.11.2020
L 11 SF 318/18 EK KR
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 98; SGG § 202 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GVG § 71 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 117 Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 1 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4;

Rechtmäßigkeit der Verweisung des Rechtsstreits bei Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei vorab gestellten isolierten Anträgen auf Bewilligung von ProzesskostenhilfeZuständigkeit der Landgerichts für die Verfolgung eines Amtshaftungsanspruchs gegen ein Bundesland

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2020 - Aktenzeichen L 11 SF 318/18 EK KR

DRsp Nr. 2020/17343

Rechtmäßigkeit der Verweisung des Rechtsstreits bei Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei vorab gestellten isolierten Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Zuständigkeit der Landgerichts für die Verfolgung eines Amtshaftungsanspruchs gegen ein Bundesland

Tenor

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist unzulässig. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Amtshaftungsklage wird an das Landgericht Essen verwiesen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 98; SGG § 202 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GVG § 71 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 117 Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 1 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

Das Gericht spricht nach Anhörung der Beteiligten in entsprechender Anwendung der § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aus und verweist das Antragsverfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von dem Antragsteller beabsichtigte "Amtshaftungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen" an das zuständige Landgericht Essen.