Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist unzulässig. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Amtshaftungsklage wird an das Landgericht Essen verwiesen.
Das Gericht spricht nach Anhörung der Beteiligten in entsprechender Anwendung der § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aus und verweist das Antragsverfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von dem Antragsteller beabsichtigte "Amtshaftungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen" an das zuständige Landgericht Essen.
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