BVerfG - Beschluß vom 13.12.1977
2 BvM 1/76
Normen:
BVerfGG § 80 Abs. 2 § 82 Abs. 3 § 83 Abs. 1, Abs. 2 § 84 ; GG Art. 25 Art. 100 Abs. 1, Abs. 2 ; GVG §§ 18 19 20 ; ZPO § 882a ;
Fundstellen:
BVerfGE 46, 342
AP Nr. 4 zum Art. 25 GG
DB 1978, 342
DVBl 1978, 496
NJW 1978, 485
RIW 1978, 122
Rpfleger 1978, 50
WM 1978, 1319
ZfZ 1978, 81
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 12.04.1976 - Vorinstanzaktenzeichen 23 M 480/76

Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlungen gegen ausländische Vertretungen unter Gesichtspunkten des Völkerrechts

BVerfG, Beschluß vom 13.12.1977 - Aktenzeichen 2 BvM 1/76

DRsp Nr. 1996/6934

Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlungen gegen ausländische Vertretungen unter Gesichtspunkten des Völkerrechts

»1. Im Rahmen des Vorlageverfahrens nach Art. 100 Abs. 2 GG sind Beweisbeschlüsse jedenfalls dann als Entscheidungen, für die die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist, anzusehen, wenn die vorgesehene Beweiserhebung die Gefahr einer Völkerrechtsverletzung gegenüber dem fremden Staat in sich birgt.2. Eine Befreiung fremder Staaten von der deutschen Gerichtsbarkeit im Vollstreckungsverfahren ergibt sich gegenwärtig nur über Art. 25 GG aus allgemeinen Regeln des Völkerrechts.3. Völkervertragsrechtliche Regelungen sind im Lichte der allgemeinen Regeln und Grundsätze des Völkerrechts auszulegen und anzuwenden, die den Sachbereich der vertraglichen Regelung betreffen.4. Der private Einzelne - wie der fremde Staat - kann sich im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des jeweiligen Verfahrensrechts auf allgemeine Regeln des Völkerrechts ebenso "berufen" wie auf sonstiges objektives Recht. Allgemeine Regeln des Völkerrechts können sich - je nach ihrem Inhalt und in der Regel als Vorfrage - auf das rechtliche Begehren des Einzelnen als objektives Recht auswirken und damit entscheidungserheblich sein.