OLG Hamm - Urteil vom 07.02.2017
9 U 197/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2/15

Rechtmäßigkeit des Übergehens eines Beweisantritts zur Begründung einer Schadensersatzklage eines gefoulten Fußballspielers

OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2017 - Aktenzeichen 9 U 197/15

DRsp Nr. 2017/3651

Rechtmäßigkeit des Übergehens eines Beweisantritts zur Begründung einer Schadensersatzklage eines gefoulten Fußballspielers

Das Übergehen eines auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantritts zum Beweis der Tatsache, dass die Art der Verletzung nur durch ein grobes Foulspiel hervorgerufen worden sein kann, ist verfahrensfehlerhaft und führt zur Zurückverweisung, wenn das Gericht nicht seine besondere Sachkunde au diesem Gebiet darzulegen vermag.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.10.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe

I.