SG Marburg vom 08.10.2008
S 12 KA 84/08
Normen:
EBM-Ä 2005; SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 85 Abs. 4a; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2;

Rechtmäßigkeit einer abgestaffelten Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung, Unterschreitung der Fallzahl von über 150% der durchschnittlichen Fallzahl der Honoraruntergruppe

SG Marburg, vom 08.10.2008 - Aktenzeichen S 12 KA 84/08

DRsp Nr. 2009/5034

Rechtmäßigkeit einer abgestaffelten Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung, Unterschreitung der Fallzahl von über 150% der durchschnittlichen Fallzahl der Honoraruntergruppe

Es ist nicht zu beanstanden, die Vergütung bei Überschreiten der Fallzahl von über 150% der durchschnittlichen Fallzahl der Honoraruntergruppe im vergleichbaren Vorjahresquartal abzustaffeln, da der Vortrag, die Versorgung der Patienten in ländlichen, strukturschwachen Regionen müsse sichergestellt werden, kann einen atypischen Sonderfall begründet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä 2005; SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 85 Abs. 4a; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2;