LSG Hessen - Urteil vom 24.07.2019
L 4 KA 24/17
Normen:
SGB V § 95 Abs. 6 S. 1; Ärzte-ZV § 27 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 137/17

Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen TätigkeitGröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten durch eine Verletzung des Gebots peinlich genauer Abrechnung der zu vergütenden LeistungenUnerheblichkeit geleisteter Rückzahlungen oder von Versäumnissen der beteiligten Gremien

LSG Hessen, Urteil vom 24.07.2019 - Aktenzeichen L 4 KA 24/17

DRsp Nr. 2019/13832

Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit Gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten durch eine Verletzung des Gebots peinlich genauer Abrechnung der zu vergütenden Leistungen Unerheblichkeit geleisteter Rückzahlungen oder von Versäumnissen der beteiligten Gremien

1. Die Angemessenheit einer Entziehung der Zulassung ist nicht dadurch in Zweifel zu ziehen, dass der Vertragsarzt schon Rückzahlungen geleistet hat, bevor der Beschluss über eine Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung ergangen ist. 2. Ob der Kassenärztlichen Vereinigung, der Krankenkasse oder den Zulassungsgremien im Zusammenhang mit dem Entziehungsverfahren Versäumnisse anzulasten sind, etwa wegen zu zögerlicher Bearbeitung, wegen unzureichender Ermittlungen oder bewusster ermittlungstaktischer Rücksichtnahme auf die Strafverfolgungsbehörden, ist für die Frage der Zumutbarkeit der Fortsetzung der Zusammenarbeit ohne Bedeutung.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 24. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 6 S. 1; Ärzte-ZV § 27 S. 1-2;

Tatbestand: