SG Marburg - Urteil vom 29.11.2006
S 12 KA 290/06
Normen:
BMV-Ä § 18 Abs. 1 S. 2 ; EBM-Ä (1996) Nr. 3; EKV-Ä § 21 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 28 Abs. 4 S. 1 § 28 Abs. 4 S. 2 § 82 Abs. 1 § 85 Abs. 4 S. 1 § 85 Abs. 4 S. 2 § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2 ;

Rechtmäßigkeit einer Frist im Honorarverteilungsmaßstab für die Einreichung von Abrechnungskorrekturen, Fälligkeit der Praxisgebühr bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes nach Nr. 3 EBM-Ä

SG Marburg, Urteil vom 29.11.2006 - Aktenzeichen S 12 KA 290/06

DRsp Nr. 2007/3194

Rechtmäßigkeit einer Frist im Honorarverteilungsmaßstab für die Einreichung von Abrechnungskorrekturen, Fälligkeit der Praxisgebühr bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes nach Nr. 3 EBM-Ä

1. Es ist zulässig, in einem Honorarverteilungsmaßstab zu bestimmen, dass der Vertragsarzt Korrekturen im Regelfall nur innerhalb von sechs Wochen nach Ende eines Abrechnungsvierteljahres einreichen kann. 2. Auch dann, wenn lediglich Leistungen nach Nr. 3 EBM 96 erbracht werden, liegt eine Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers mit der Folge vor, dass der Versicherte ein Tätigwerden des Vertragsarztes veranlasst hat und die sog. Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro fällig wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Ä § 18 Abs. 1 S. 2 ; EBM-Ä (1996) Nr. 3; EKV-Ä § 21 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;