SG Marburg - Urteil vom 29.11.2006
S 12 KA 888/06
Normen:
BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1 ; EKV-Ä § 34 Abs. 4 ; SGB V § 82 Abs. 1 § 85 Abs. 1 § 85 Abs. 4 S. 1 § 85 Abs. 4 S. 2 ;

Rechtmäßigkeit einer Frist im Honorarverteilungsmaßstab für die Einreichung von Abrechnungskorrekturen, Berichtigung von Dialysesachkosten

SG Marburg, Urteil vom 29.11.2006 - Aktenzeichen S 12 KA 888/06

DRsp Nr. 2007/3199

Rechtmäßigkeit einer Frist im Honorarverteilungsmaßstab für die Einreichung von Abrechnungskorrekturen, Berichtigung von Dialysesachkosten

1. Es ist zulässig, in einem Honorarverteilungsmaßstab zu bestimmen, dass der Vertragsarzt Korrekturen im Regelfall nur innerhalb von sechs Wochen nach Ende eines Abrechnungsvierteljahres einreichen kann. 2. Es kann eine sachlich-rechnerische Berichtigung erfolgen, wenn Dialysesachkosten als Wochenpauschale abgesetzt werden, weil der Vertragsarzt nur eine statt der erforderlichen zwei ärztlichen Leistungen in einer Woche abgerechnet hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1 ; EKV-Ä § 34 Abs. 4 ; SGB V § 82 Abs. 1 § 85 Abs. 1 § 85 Abs. 4 S. 1 § 85 Abs. 4 S. 2 ;