Rechtmäßigkeit einer Fristsetzung zur nachträglichen Abrechnungsberichtigung im Honorarverteilungsmaßstab
SG Marburg, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen S 12 KA 28/05
DRsp Nr. 2008/9299
Rechtmäßigkeit einer Fristsetzung zur nachträglichen Abrechnungsberichtigung im Honorarverteilungsmaßstab
Ein Honorarverteilungsmaßstab darf die Berichtigung einer bereits eingereichten Abrechnungsunterlage in den Geschäftsräumen der Kassenärztlichen Vereinigung in Anwesenheit eines ihrer Bevollmächtigten nur innerhalb der ersten 6 Wochen nach Ende eines Abrechnungsvierteljahres gestatten, wobei nur in begründeten Ausnahmefällen diese Frist verlängert werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]