LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.11.2020
L 8 SB 2/19
Normen:
SGB IX a.F. § 2 Abs. 1; SGB IX a.F. § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 4-6; SGB IX a.F. § 69 Abs. 3 S. 1; SGB IX a.F. § 70 Abs. 2; SGB IX a.F. § 152 Abs. 1 S. 1; SGB IX a.F. § 152 Abs. 3; SGB IX a.F. § 153 Abs. 2; SGB IX a.F. § 159 Abs. 7; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; VersMedV Teil A Nr. 3; VersMedV Teil B Nr. 3.7;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SB 2732/16

Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung des Grades der Behinderung - GdB - nach dem SGB IX nach Ablauf einer Heilungsbewährung aufgrund einer KrebserkrankungAnforderungen an die Bewertung von Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich Psyche und Augen und an die Bildung eines Gesamt-GdB

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2020 - Aktenzeichen L 8 SB 2/19

DRsp Nr. 2021/2913

Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung des Grades der Behinderung – GdB – nach dem SGB IX nach Ablauf einer Heilungsbewährung aufgrund einer Krebserkrankung Anforderungen an die Bewertung von Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich Psyche und Augen und an die Bildung eines Gesamt-GdB

1. Zur Herabstufung eines GdB von 80 auf 40 nach Ablauf der Heilungsbewährung bei einer Melanomerkrankung ohne Hinweis auf ein Rezidiv.2. Bei einer depressiven Erkrankung spricht die Tatsache, dass bei schwankendem Verlauf weiterhin eine niedrigfrequente Therapie mit supportiven Gesprächen max. einmal im Monat durchgeführt wird und die antidepressive Medikation unverändert bleibt, außerdem durchgehend eine Nebentätigkeit ausgeübt wird und konkrete Urlaubsplanungen bestehen, gegen schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten. Ein GdB von 30 ist insoweit angemessen und sachgerecht.3. Bei Einzel-GdB-Werten von 30 für den Bereich Psyche und 30 für den Bereich Augen kann ein Gesamt-GdB von 50 dann gebildet werden, wenn zwischen den beiden Funktionssystemen keinerlei Überschneidungen bestehen, etwa wenn die depressive Erkrankung auf die durchlittene Krebserkrankung zurückzuführen ist.