Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.06.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 40.
Die Klägerin leidet maßgeblich an einer Wirbelsäulenerkrankung. 2014 erfolgte eine operative Versteifung im Bereich der Lendenwirbelsäule. Mit Bescheid vom 10.12.2014 stellte die Beklagte einen GdB von 50 fest. Dem war eine persönliche Untersuchung der Klägerin durch den Orthopäden Dr. T vorausgegangen, der das Wirbelsäulenleiden mit einem Einzel-GdB von 50 bewertete.
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