LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.07.2019
L 20 SO 60/19 B
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; SGG § 98 S. 1-2; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; IfSG § 30; IfSG § 68 Abs. 2; IfSG § 69 Abs. 1 Nr. 10; SGB XII § 25;
Fundstellen:
NZS 2019, 960
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 179/18

Rechtmäßigkeit einer Rechtswegsverweisung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Streit um die Kostentragung für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bzw. aus einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis bei polizeilicher Ingewahrsamnahme

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2019 - Aktenzeichen L 20 SO 60/19 B

DRsp Nr. 2019/12236

Rechtmäßigkeit einer Rechtswegsverweisung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Streit um die Kostentragung für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bzw. aus einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis bei polizeilicher Ingewahrsamnahme

Bei einem Streit um die Kostentragung für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bzw. aus einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis bei polizeilicher Ingewahrsamnahme handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, für die eine aufdrängende Sonderzuweisung zu den Sozialgerichten (oder zu einem anderen Gerichtszweig) nicht besteht.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten zu 1.) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 15.01.2019 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; SGG § 98 S. 1-2; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; IfSG § 30; IfSG § 68 Abs. 2; IfSG § 69 Abs. 1 Nr. 10; SGB XII § 25;

Gründe

I.