BSG - Beschluss vom 16.09.2020
B 6 KA 10/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KA 5/14
SG Dresden, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 234/10

Rechtmäßigkeit einer vertragsärztlichen Disziplinarmaßnahme wegen der Entgegennahme von Kick-Back-ZahlungenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 10/20 B

DRsp Nr. 2020/15766

Rechtmäßigkeit einer vertragsärztlichen Disziplinarmaßnahme wegen der Entgegennahme von Kick-Back-Zahlungen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme in Gestalt einer Geldbuße in Höhe von 3000 Euro, die der Disziplinarausschuss der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung gegen die Klägerin, eine Vertragszahnärztin, wegen der Entgegenahme sogenannter Kick-Back-Zahlungen festgesetzt hatte. Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg.

Mit der dagegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.

II

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der erforderlichen Weise dargelegt wird.