Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8541 Euro festgesetzt.
I
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer zehnprozentigen Honorarkürzung für die Quartale 3/2014 und 4/2014 wegen nicht fristgerecht erbrachter Fortbildungsnachweise. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin gegen die Honorarkürzung blieben ohne Erfolg (
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
II
1. Die Beschwerde der Klägerin ist bereits unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Danach muss die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweicht, oder einen Verfahrensmangel bezeichnen. Daran fehlt es hier.
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