LAG Köln - Urteil vom 14.09.2023
8 Sa 185/23
Normen:
IfSG § 20a Abs. 1; IfSG § 20a Abs. 2; BGB § 615; BGB § 611a Abs. 2; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4655/22

Rechtmäßigkeit einer Weisung betreffend dieVoraussetzung der Vorlage eines Nachweises i.S.d. § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG zur Fortsetzung der Tätigkeit in einem Senioren-Wohnheim; Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs

LAG Köln, Urteil vom 14.09.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 185/23

DRsp Nr. 2024/442

Rechtmäßigkeit einer Weisung betreffend dieVoraussetzung der Vorlage eines Nachweises i.S.d. § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG zur Fortsetzung der Tätigkeit in einem Senioren-Wohnheim; Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs

Zur Rechtmäßigkeit einer Weisung, nach der eine Fortsetzung der Tätigkeit in einem Senioren-Wohnheim die Vorlage eines Nachweises i.S.d. § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG voraussetzt.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.02.2023 - 9 Ca 4655/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

IfSG § 20a Abs. 1; IfSG § 20a Abs. 2; BGB § 615; BGB § 611a Abs. 2; GewO § 106;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht aus § 20a IfSG a.F. über Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.

Die Klägerin ist seit dem 15.05.2019 als Altenpflegerin bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt bezog sie bei einem Beschäftigungsumfang von 30 Stunden pro Woche eine monatliche Vergütung in Höhe von ca. 1.571,25 Euro brutto. Die Beklagte betreibt ein Seniorenwohnheim und erbringt ambulante Pflegeleistungen.

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