SG Dortmund - Urteil vom 09.01.2006
S 16 KA 8/05
Normen:
SGB V § 95 Abs. 1 § 98 Abs. 2 Nr. 10 § 98 Abs. 2 Nr. 12 ; Zahnärzte-ZV § 21 § 25 S. 1 § 25 S. 2 ;

Rechtmäßigkeit einer wieder erteilten Zulassung als Kassenzahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung

SG Dortmund, Urteil vom 09.01.2006 - Aktenzeichen S 16 KA 8/05

DRsp Nr. 2007/20662

Rechtmäßigkeit einer wieder erteilten Zulassung als Kassenzahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung

Für die Beurteilung der Wiedererlangung der Eignung im Rahmen eines Verfahrens auf Wiederzulassung eines Zahnarztes zur vertragszahnärztlichen Versorgung kommt es darauf an, wie sich der Arzt nach der Entziehung der Kassenzulassung in seinem beruflichen Bereich verhalten hat und welche Schlüsse daraus auf seine berufliche Bewährung zu ziehen sind. Hierbei kann die Dauer der "Bewährungszeit" nicht generell festgelegt werden, sie ist vielmehr abhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalles. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 1 § 98 Abs. 2 Nr. 10 § 98 Abs. 2 Nr. 12 ; Zahnärzte-ZV § 21 § 25 S. 1 § 25 S. 2 ;