BSG - Beschluss vom 12.05.2020
B 6 KA 2/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 35/19
SG München, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 230/18

Rechtmäßigkeit eines ArzneimittelregressesVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 12.05.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 2/20 B

DRsp Nr. 2020/9300

Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Februar 2020 - L 12 KA 35/19 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 485,26 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I