LSG Hessen - Urteil vom 18.07.2019
L 1 KR 644/18 KL
Normen:
SGB V § 87 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 und S. 2; SGB V § 87 Abs. 2 S. 1; SGB V § 87 Abs. 5 S. 2; SGB V § 89 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 115b Abs. 1; SGB V § 115b Abs. 2; SGB V §§ 140a ff.; SGB V § 140a Abs. 2 S. 1-3; SGB V § 140a Abs. 3 S. 2; EBM-Ä (2008) Kap. 31.2; EBM-Ä (2008) Anh. 2;
Fundstellen:
NZS 2020, 152
Vorinstanzen:
vom 18.07.2019

Rechtmäßigkeit eines aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheids zur Kündigung eines Vertrags zur Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V über die Durchführung von operativen Eingriffen und deren QualitätssicherungRechtswidrigkeit der Vereinbarung von über den Leistungskatalog des Kapitels 31.2. in Verbindung mit Anhang 2 des EBM-Ä und des AOP-Katalogs hinausgehen Leistungen

LSG Hessen, Urteil vom 18.07.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 644/18 KL

DRsp Nr. 2019/17371

Rechtmäßigkeit eines aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheids zur Kündigung eines "Vertrags zur Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V über die Durchführung von operativen Eingriffen und deren Qualitätssicherung" Rechtswidrigkeit der Vereinbarung von über den Leistungskatalog des Kapitels 31.2. in Verbindung mit Anhang 2 des EBM-Ä und des AOP-Katalogs hinausgehen Leistungen

Die Aufsichtsbehörde ist bei Erlass eines Verpflichtungsbescheides nach § 89 Abs. 1 S. 2 SGB IV auf eine Rechtsaufsicht beschränkt; sie hat darüber zu wachen, dass die Klägerin die Gesetze und sonstiges für die Versicherungsträger maßgebendes Recht beachtet. Eine Rechtsverletzung liegt dann vor, wenn der Versicherungsträger gegen zwingende Vorschriften in für ihn maßgeblichen Gesetzen oder sonstigem Recht verstoßen hat, diese also falsch angewandt oder nicht beachtet hat (hier im Fall der Vereinbarung von über den Leistungskatalog des EBM-Ä und des AOP-Katalogs hinausgehenden Leistungen in einem Selektivvertrag).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 87 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 und S. 2; SGB V § 87 Abs. 2 S. 1; SGB V § 87 Abs. 5 S. 2; SGB V § 89 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 115b Abs. 1; SGB V § 115b Abs. 2; SGB V §§ 140a ff.; SGB V § 140a Abs. 2 S. 1-3;