BSG - Beschluss vom 30.09.2020
B 6 KA 13/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 147/16
SG Hannover, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 344/14

Rechtmäßigkeit eines Regresses als Ergebnis einer WirtschaftlichkeitsprüfungDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 13/20 B

DRsp Nr. 2020/17431

Rechtmäßigkeit eines Regresses als Ergebnis einer Wirtschaftlichkeitsprüfung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 56 171 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Regresses, den der beklagte Beschwerdeausschuss als Ergebnis einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten bezogen auf die Abrechnung der Gebührenordnungspositionen (GOP) 35100 und 35110 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) in den Jahren 2010 und 2011 gegen den Kläger festgesetzt hat.