BSG - Urteil vom 21.03.2018
B 6 KA 44/16 R
Normen:
SGB V § 73b Abs. 5a; SGG § 55 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 911
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 149/14
SG München, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 696/12

Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zur Festsetzung eines Vertrages zur hausarztzentrierten VersorgungVerstoß gegen den Grundsatz der BeitragssatzstabilitätZulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 44/16 R

DRsp Nr. 2018/6228

Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zur Festsetzung eines Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung Verstoß gegen den Grundsatz der Beitragssatzstabilität Zulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die für das Feststellungsinteresse notwendige Wiederholungsgefahr kann nicht mit der Verletzung von Rechtsvorschriften begründet werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mehr gelten. 2. Ist der für eine bestimmte Zeit geschlossene Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung durchgeführt worden, stehen der Krankenkasse grundsätzlich weder gegen ihren Vertragspartner noch gegen die teilnehmenden Ärzte Schadensersatz- oder Rückforderungsansprüche zu, die auf die Unvereinbarkeit des Vertrags mit gesetzlichen Vorgaben gestützt werden. 3. Zu den aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgenden Anforderungen an die Ausgestaltung eines Vertrags zur hausarztzentrierten Versorgung (Anschluss an BSG vom 25.3.2015 - B 6 KA 9/14 R = BSGE 118, 164 = SozR 4-2500 § 73b Nr 1).

1. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25.03.2015 - B 6 KA 9/14 R - dargelegt hat, ist die gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen der Schiedsperson nach § 73b Abs. 4a SGB V darauf gerichtet, "ob die von einem der Beteiligten gerügten Festsetzungen mit höherrangigem Recht unvereinbar sind".