BSG - Beschluss vom 30.09.2020
B 6 KA 7/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 106 Abs. 2 S. 4; SGB X § 63;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 20/17
SG Hannover, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 60/11

Rechtmäßigkeit eines vertragsärztlichen Regresses aufgrund einer RichtgrößenprüfungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 7/20 B

DRsp Nr. 2020/18360

Rechtmäßigkeit eines vertragsärztlichen Regresses aufgrund einer Richtgrößenprüfung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 281 362 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 106 Abs. 2 S. 4; SGB X § 63;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Regresses aufgrund einer Richtgrößenprüfung.