LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.02.2020
L 18 AS 1421/19
Normen:
SGB II § 15 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 491/17

Rechtmäßigkeit von eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden VerwaltungsaktenFehlende konkrete Regelungen für Überprüfung und Fortschreibung von InhaltenFehlende Frist für eine Überprüfung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen L 18 AS 1421/19

DRsp Nr. 2020/6187

Rechtmäßigkeit von eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakten Fehlende konkrete Regelungen für Überprüfung und Fortschreibung von Inhalten Fehlende Frist für eine Überprüfung

1. Eingliederungsverwaltungsakte sind rechtswidrig, wenn sie keine konkreten Regelungen hinsichtlich der Überprüfung und Fortschreibung ihrer Inhalte treffen.2. Dies gilt insbesondere, wenn lediglich pauschal geregelt wird, dass ihre Inhalte regelmäßig überprüft und ggf. mit neuem ersetzenden Verwaltungsakt fortgeschrieben werden, ohne dass eine konkrete Frist für die Überprüfung festgelegt wird.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialge-richts Frankfurt (Oder) vom 13. Juni 2019 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2017 rechtswidrig gewesen ist. Der Bescheid des Beklagten vom 12. September 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von eine Eingliederungsvereinbarung (EV) ersetzen-den Verwaltungsakten.