LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.10.2020
2 Sa 61/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 251/19

Rechtmäßigkeit von MTV und ERTV der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-VorpommernKein Verstoß gegen Art. 3 GG bei unterschiedlicher Höhe von Nachtarbeitszuschlägen innerhalb und außerhalb der SchichtMaßgeblichkeit der tatsächlichen Tätigkeit und des konkreten Anforderungsprofils für Eingruppierung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.10.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 61/20

DRsp Nr. 2021/2706

Rechtmäßigkeit von MTV und ERTV der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern Kein Verstoß gegen Art. 3 GG bei unterschiedlicher Höhe von Nachtarbeitszuschlägen innerhalb und außerhalb der Schicht Maßgeblichkeit der tatsächlichen Tätigkeit und des konkreten Anforderungsprofils für Eingruppierung

1. Die Festlegung unterschiedlich hoher Zuschläge für Nacharbeit, die außerhalb von Schichten erbracht wird (50 %), und Schichtarbeit, die während der Nachtzeit geleistet wird (25 %), im Manteltarifvertrag der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg Vorpommern vom 02.06.2009 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Es besteht ein sachlicher Grund für diese Differenzierung, so dass die Tarifvertragsparteien den ihnen bei ihrer Normsetzung zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten haben. 3. Für die Eingruppierung nach dem Entgeltrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern ist nicht die Berufsbezeichnung, sondern sind die Art der verrichteten Tätigkeit und die an den Arbeitnehmer gestellten Anforderungen maßgebend.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg- vom 22.01.2020 zum Aktenzeichen wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.