LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.10.2020
2 Sa 83/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 272/19

Rechtmäßigkeit von unterschiedlichen Zuschlaghöhen bei sachlichem GrundKeine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Unterscheidung von Nachtzuschlägen innerhalb und außerhalb von NachtschichtenEinschätzungsspielraum der Tarifparteien bei Regelung zum Ausgleich von Nachteilen der Nachtarbeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.10.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 83/20

DRsp Nr. 2021/901

Rechtmäßigkeit von unterschiedlichen Zuschlaghöhen bei sachlichem Grund Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Unterscheidung von Nachtzuschlägen innerhalb und außerhalb von Nachtschichten Einschätzungsspielraum der Tarifparteien bei Regelung zum Ausgleich von Nachteilen der Nachtarbeit

1. Die Festlegung unterschiedlich hoher Zuschläge für Nacharbeit, die außerhalb von Schichten erbracht wird (50 %), und Schichtarbeit, die während der Nachtzeit geleistet wird (25 %), im Manteltarifvertrag der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg Vorpommern vom 02.06.2009 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Es besteht ein sachlicher Grund für diese Differenzierung, so dass die Tarifvertragsparteien den ihnen bei ihrer Normsetzung zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten haben.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 05.02.2020 zum Aktenzeichen 11 Ca 272/19 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand: