LAG Hamm - Urteil vom 12.11.1996
4 Sa 1283/96
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, § 233 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 71
LAGE § 233 ZPO Nr. 23
NZA-RR 1997, 309

Rechtsanwalt: Fristenkontrolle - Organisationsverschulden

LAG Hamm, Urteil vom 12.11.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 1283/96

DRsp Nr. 2001/5806

Rechtsanwalt: Fristenkontrolle - Organisationsverschulden

1. Ein Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über die Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn der Zustellungszeitpunkt und damit der Beginn der Berufungsfrist entweder auf dem zugestellten Schriftstück selbst oder sonst in den Handakten sowie der Ablauf der Berufungsfrist und die Fristnotierung in den Handakten vermerkt sind. Ein Erledigungsvermerk darf in der Handakte immer erst nach der Eintragung in den Fristenkalender angebracht werden. Diese Handhabung muss durch eine Organisationsanweisung gewährleistet sein; insoweit muss eine allgemeine Organisationsanweisung ausreichen, die allerdings schriftlich getroffen sein muss. 2. Ein Rechtsanwalt kann die Berechnung und Notierung von einfachen und in seinem Büro geläufigen Fristen einer geschulten und zuverlässigen Bürokraft übertragen. Hat der Rechtsanwalt eine Auszubildende im dritten Lehrjahr mit der Notierung der Fristen und der Führung des Kalenders betraut, dann hat er für eine "ständige" Überwachung der Auszubildenden zu sorgen und darf sich insoweit nicht mit Stichproben begnügen. An Auszubildende können noch nicht die gleichen Erwartungen gestellt werden wie an Angestellte, deren Zuverlässigkeit gewährleistet ist.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2, § 233 ;
Fundstellen
ARST 1997, 71
LAGE § 233 ZPO Nr. 23
NZA-RR 1997, 309