LAG Hamm - Urteil vom 16.03.2023
18 Sa 1044/22
Normen:
AVR Caritas Anl. 32 Anh. D EG P4 und EG P6;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 12.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3598/21

Rechtscharakter der AVR CaritasAuslegung der AVR CaritasAuslegung des Merkmals Ausbildung im Anhang D zu Anl. 32 EG P6 AVR Caritas

LAG Hamm, Urteil vom 16.03.2023 - Aktenzeichen 18 Sa 1044/22

DRsp Nr. 2023/10218

Rechtscharakter der AVR Caritas Auslegung der AVR Caritas Auslegung des Merkmals "Ausbildung" im Anhang D zu Anl. 32 EG P6 AVR Caritas

Familienpfleger, die in der Altenhilfe tätig sind, erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 6 des Anhangs D zur Anlage 32 zu den AVR Caritas ("Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit").

1. Bei den AVR handelt es sich um eine auf dem sogenannten dritten Weg beschlossene Arbeitsrechtsregelung. Sie stellt eine Kollektivvereinbarung besonderer Art dar, in welcher allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der kirchlichen Arbeitnehmer durch eine paritätisch zusammengesetzte Kommission festgelegt werden. Sie finden nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. 2. Die Auslegung kirchenrechtlicher Arbeitsvertragsordnungen erfolgt mit Rücksicht auf deren Zustandekommen und deren kollektiver Wirkung nach den Grundsätzen, die für die Tarifauslegung maßgeblich sind. Danach ist vom Wortlaut der Regelungen auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Normgeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Regelungen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang ist abzustellen.