ArbG Koblenz, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1454/22
Rechtscharakter der AVR CaritasEingeschränkte Inhaltskontrolle der AVR CaritasAuslegung der AVR CaritasBetreuung von über 18-jährigen Personen als entsprechende Tätigkeit von Erziehern i.S.d. Entgeltgruppe S 8b Nr. 1 Anhang B zu Anlage 33 der AVR Caritas
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 342/22
DRsp Nr. 2023/16445
Rechtscharakter der AVR CaritasEingeschränkte Inhaltskontrolle der AVR CaritasAuslegung der AVR CaritasBetreuung von über 18-jährigen Personen als "entsprechende Tätigkeit" von Erziehern i.S.d. Entgeltgruppe S 8b Nr. 1 Anhang B zu Anlage 33 der AVR Caritas
Eine Krankenschwester, die Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2SGB IX oder von Personen, die Hilfen nach § 67SGB XII erhalten, ausübt und damit in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2SGB IX über 18jährige Personen betreut, erfüllt die Eingruppierungsvoraussetzungen der Entgeltgruppe S 8b Nr. 1 Anhang B zu Anlage 33 der AVR Caritas auch dann, wenn sie nicht überwiegend ausbildungsspezifische pflegerische Tätigkeiten erbringt.
1. Die AVR sind auf dem sog. Dritten Weg zustande gekommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen. Bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welchen mangels normativer Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nur über Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen Wirkung verschafft werden kann.
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