BAG - Urteil vom 29.09.2010
3 AZR 546/08
Normen:
BetrAVG § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2011, 247
NZA 2011, 210
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1576/07
ArbG Köln, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1040/07

Rechtscharakter von Leistungsbescheiden eines Pensions-Sicherungs-Vereins; Vertrauensschutz

BAG, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 546/08

DRsp Nr. 2011/1005

Rechtscharakter von Leistungsbescheiden eines Pensions-Sicherungs-Vereins; Vertrauensschutz

Orientierungssätze: 1. "Leistungsbescheide" des Pensions-Sicherungs-Vereins sind lediglich Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes. Es handelt sich um Wissens-, nicht um Willenserklärungen. Ansprüche für die Zukunft können aus ihnen nicht hergeleitet werden. 2. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes können jedoch Ansprüche entstehen, wenn der Empfänger des "Leistungsbescheides" im Vertrauen auf dessen Richtigkeit Vermögensdispositionen getroffen oder zu treffen unterlassen hat, die er auch für die Zukunft nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen bzw. nachholen kann.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2008 - 9 Sa 1576/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung verpflichtet ist, aufgrund eines "Leistungsbescheides" dem Kläger eine höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen, als es der gesetzlichen Einstandspflicht an sich entspricht.